Gesetze › VVG › Teil 2 Einzelne Versicherungszweige› Kapitel 8 Krankenversicherung § 200 VVG Bereicherungsverbot Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 199 Beihilfeempfänger § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles