Gesetze › VVG › Teil 2 Einzelne Versicherungszweige› Kapitel 8 Krankenversicherung § 201 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 200 Bereicherungsverbot § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten