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§ 71 VwGO

Anhörung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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