Gesetze › VwGO › Teil II Verfahren› 8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen § 72 VwGO Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 Anhörung § 73