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§ 97 VwGO

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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