Gesetze › VwGO › Teil II Verfahren› 9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 98 VwGO Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 97 § 99