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§ 37c WaffG
Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann
- 1.
die Waffen oder Munition sicherstellen oder
- 2.
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
- a)
unbrauchbar gemacht werden oder
- b)
einem Berechtigten überlassen werden,
- c)
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
- a)
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.