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§ 37h WaffG

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1)

Über die Anzeige

  1. 1.

    der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

  2. 2.

    des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

  3. 3.

    des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2)

Die Anzeigebescheinigung enthält

  1. 1.

    vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

  2. 2.

    den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,

  3. 3.

    den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

  4. 4.

    die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

Waffengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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