AdvoCite

§ 42a WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1)

Es ist verboten

  1. 1.

    Anscheinswaffen,

  2. 2.

    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

  3. 3.

    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2)

Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

  2. 2.

    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

  3. 3.

    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3)

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Waffengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved