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§ 1 WaffRG
Zweck des Waffenregisters
(1)
Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
- 1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
- 2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2)
Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
- 1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
- 2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.