Gesetze › WaffRG › Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde § 14 WaffRG Form des Übermittlungsersuchens Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Waffenregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens