Gesetze › WaffRG › Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde § 18 WaffRG Zulässigkeit der Datenübermittlung Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Waffenregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen § 19 Gruppenauskunft