AdvoCite

§ 22 WaffRG

Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

Waffenregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved