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§ 3 WaffRG

Registerbehörde

(1)

Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2)

Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3)

Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Waffenregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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