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§ 6 WaffRG
Grunddaten des Waffenregisters
Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
- 1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
- 2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
- a)
Nachname,
- b)
frühere Namen,
- c)
Geburtsname,
- d)
Vornamen,
- e)
Doktorgrad,
- f)
Geburtsdatum und Geburtsort,
- g)
Geschlecht,
- h)
jede Staatsangehörigkeit,
- i)
Todesdatum sowie
- j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
- a)
- 3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
- a)
Namen oder Firma,
- b)
frühere Namen oder Firma,
- c)
Anschrift und
- d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
- a)
- 4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
- a)
Herstellerbezeichnung,
- b)
Modellbezeichnung,
- c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d)
Seriennummer,
- e)
Jahr der Fertigstellung,
- f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
- h)
Art der Waffe,
- a)
- 5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
- 6.
die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
- 7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn
- a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,
- b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
- c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
- d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
- a)
Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
- 1.
die Bezeichnung der Waffenbehörde,
- 2.
die Anschrift der Waffenbehörde sowie
- 3.
das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.