§ 36 WasSiG
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Wassersicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle