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§ 36 WasSiG

Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Wassersicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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