Gesetze › WasSiG › Fünfter Teil Schlußbestimmungen Schlußformel WasSiG Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Wassersicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Inkrafttreten