Gesetze › WaStrAbG § 3 WaStrAbG Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Bundeswasserstraßenausbaugesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4