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§ 4 WaStrAbG

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

Bundeswasserstraßenausbaugesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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