Gesetze › WaStrG › Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft § 4 WaStrG Einvernehmen mit den Ländern Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Bundeswasserstraßengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Erweiterung und Durchstiche § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen