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§ 4 WaStrG

Einvernehmen mit den Ländern

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Bundeswasserstraßengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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