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WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 · Quelle

Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen
Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch
Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen
Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften
Abschnitt 7 Besondere Aufgaben
Abschnitt 8 Entschädigung
Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen
Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes
Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
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