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§ 46 WaStrG

Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

  2. 2.

    die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

  3. 3.

    die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

  4. 4.

    die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Bundeswasserstraßengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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