§ 2 WaStrVermRG
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle