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§ 2 WaStrVermRG

Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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