AdvoCite

§ 3 WaStrVermRG

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved