Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle