Gesetze › WDO › Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen› Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren› Abschnitt 11 Rechtsmittel› Unterabschnitt 2 Berufung § 126 WDO Bindung des Truppendienstgerichts Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt. Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 125 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 127 Verfahrensgrundsätze