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§ 126 WDO

Bindung des Truppendienstgerichts

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.

Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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