Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2)
Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle