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§ 18 WDO

Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1)

Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.

(2)

Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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