Gesetze › WDO › Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen› Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren› Abschnitt 2 Wehrdienstgerichte § 75 WDO Dienstaufsicht Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus. Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 74 Präsidialverfassung § 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter