Gesetze › WDO › Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen› Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren› Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren § 90 WDO Unzulässigkeit der Verhaftung Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden. Wehrdisziplinarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige § 91 Gutachten über den psychischen Zustand