§ 5 WehrbBTG
Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.
Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle