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§ 5 WehrbBTG

Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

(1)

Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2)

Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.

Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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