Gesetze › WehrbBTG § 6 WehrbBTG Anwesenheitspflicht Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen. Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit § 7 Eingaberecht des Soldaten