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§ 7 WehrbBTG

Eingaberecht des Soldaten

Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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