§ 1 WeinTechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt
- 1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle