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§ 1 WeinTechAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt

  1. 1.

    nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. 2.

    nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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