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Anlage WeinTechAusbV

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1372 – 1375)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Behälter und Geräte zur Annahme vorbereitenb)Beschaffenheit prüfenc)Mengen ermittelnd)Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnene)Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellenf)Parameter dokumentieren8
2Verarbeiten von Trauben, Maische und Most (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Trauben entrappen und einmaischenb)Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverarbeitung vorbereitenc)Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandelnd)Maische pressene)Most vorklärenf)Most anreichern und Säure korrigiereng)Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufbereiten10
h)Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen4
3Steuern der alkoholischen Gärung (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Gärgebinde vorbereiten und füllenb)Hefemanagement betreiben4
c)Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentierend)Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffüllen11
4Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Jungwein sensorisch prüfenb)Säuregehalt korrigierenc)Jungwein schwefelnd)Sektgrundwein bereitene)Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwertenf)Jungwein und Wein produktspezifisch lagern26
g)Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentierenh)Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und dokumentiereni)Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis verarbeiten14
5Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Proben nehmenb)Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Ergebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentierenc)sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen6
d)Ergebnisse von Laboranalysen bewertene)Weinfehler und Weinkrankheiten feststellenf)bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten8
6Abfüllen von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Süßreserve dosierenb)Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführenc)Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten produktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen6
d)Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentierene)Produktstabilität sicherstellen und dokumentierenf)Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen11
7Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebsstoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellenb)Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionieren und versandfertig machenc)Flurförderzeuge bedienen5
8Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)produktbezogene Kundenberatungsgespräche führenb)Verkostungen vorbereiten und durchführenc)Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführend)Erzeugnisse sensorisch beschreiben6
9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)an der Kellerbuchführung mitwirkenb)Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachtenc)Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden4
10Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwendenb)Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbehältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisierenc)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführend)Hygienemaßnahmen dokumentieren7
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 4 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenc)Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen12
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 6)a)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenb)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)technische Einrichtungen warten6
e)Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen durchführenf)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen8

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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