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Anlage 1 WerkstoffPrAusbV

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1704 - 1715)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheidenb)Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilenc)Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermittelnd)Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten4
2Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheidenb)Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5
d)Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden2
3Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheidenb)Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheidenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5
d)Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden2
4Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheidenb)physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheidenc)physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheidend)gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwendene)Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermittelnf)physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden10
g)manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden2
5Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen6
c)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen
d)Prüfverfahren auswählen2
6Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereitenb)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellenc)Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentierend)Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen5
7Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen12
b)zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen6
c)materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen8
d)Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachene)Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten2
f)mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwendeng)produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen8
8Bewerten von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren3
b)Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleitenc)Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen6
9Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentierenb)computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwendenc)Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen6
d)Messwerte statistisch darstellen und auswertene)Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentierenf)Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen6

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilenb)Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegenc)Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführend)Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführene)thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführenf)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegeng)unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härtenh)Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmeni)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen10
2Ermitteln mechanisch- technologischer Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermittelnb)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnc)Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermittelnd)Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfene)weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten12
3Durchführen metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereitenb)makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführenc)Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchend)Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizierene)Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizierenf)Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren24
g)Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizierenh)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifiziereni)Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermittelnj)weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenk)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
4Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfenc)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführend)zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten5
5Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Oberflächenrauheit messen und bewertenb)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenc)Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten4
6Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilenc)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikaliend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheidenb)Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten6
c)Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten
2Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnenb)thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewertenc)mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilend)werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen6
3Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewertenb)Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheidenc)Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewertend)Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewertene)Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffef)im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden10
4Ermitteln mechanisch- technologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermittelnb)Härte stationär und mobil ermittelnc)Schlagzähigkeitsprüfung durchführend)Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertene)Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten14
5Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführenb)Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenc)produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewertend)rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten14
e)Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführenf)auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten
6Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführenc)zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten5
7Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalienc)Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenb)Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilenc)Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilend)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilene)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegenf)Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen14
2Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegenb)Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten6
3Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählenb)Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzenc)Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen4
4Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Werkstücke und Proben reinigenb)Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereitenc)Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählend)Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargierene)Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählenf)Wärmebehandlungen durchführeng)Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen15
5Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewertenb)Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegenc)Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargierend)Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen4
6Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnb)Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereitenc)mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewertend)Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren16
e)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizierenf)Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerteng)Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermittelnh)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
7Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächenverfahren anwenden und bewertenc)Verwechslungsprüfung durchführen6
8Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließenc)die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilend)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln4

Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizierenb)Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden10
2Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzenb)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwendenc)vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigend)Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen6
e)Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellenf)Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren
3Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beratenb)prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilenc)örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfend)Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren8
4Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheidenb)Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfenc)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellend)Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzene)umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigenf)Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen16
5Analysieren von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführenb)Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermittelnc)Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewertend)Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.10
6Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigenb)Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführenc)Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführend)Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentierene)Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführenf)Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten3
7Dokumentieren des technischen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwendenb)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisierenc)kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen10
8Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen6

Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellenb)Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigenc)Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhabend)pH-Wert bestimmene)Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellenf)Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfeng)mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
6Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivierenb)Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellenc)auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren2
d)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führene)Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragenf)Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden3
7Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7)a)Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfenb)Oberflächenqualität beurteilenc)Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen3
d)Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen2
8Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8)a)Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegenb)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfenc)Messgeräte kalibrieren3

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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