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WerkstoffPrAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 2.1 Fachrichtung Metalltechnik
- § 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
Teil 2.2 Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Teil 2.3 Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2.4 Fachrichtung Systemtechnik
- § 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
Teil 3 Schlussvorschriften
- § 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
- Anlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712