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§ 11 WettschVerstV

(1)

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2)

Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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