Gesetze › WG › Erster Teil Gezogener Wechsel› Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels Art. 3 WG (1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 2 Art. 4