Gesetze › WG › Erster Teil Gezogener Wechsel› Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels Art. 4 WG Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 3 Art. 5