Gesetze › WG › Erster Teil Gezogener Wechsel› Achter Abschnitt Ehreneintritt› 3. Ehrenzahlung Art. 61 WG Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 60 Art. 62