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Art. 62 WG

(1)

Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

(2)

Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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