Gesetze › WG › Dritter Teil Ergänzende Vorschriften› Erster Abschnitt Protest Art. 83 WG Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 82 Art. 84