Gesetze › WG › Dritter Teil Ergänzende Vorschriften› Erster Abschnitt Protest Art. 84 WG Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 83 Art. 85