AdvoCite

§ 2 WHG

Anwendungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

  1. 1.

    oberirdische Gewässer,

  2. 2.

    Küstengewässer,

  3. 3.

    Grundwasser.

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a)

Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2)

Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved