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§ 45i WHG

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)

Die zuständige Behörde veröffentlicht

  1. 1.

    Zusammenfassungen der Entwürfe

    1. a)

      der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,

    2. b)

      der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013

    und

  2. 2.

    Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2)

Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)

Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4)

§ 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.

Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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