Gesetze › WHG › Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen› Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte § 66 WHG Weitere anwendbare Vorschriften Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung