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§ 85 WHG

Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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