Gesetze › WHG › Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen› Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 85 WHG Aktive Beteiligung interessierter Stellen Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen