Gesetze › WHG › Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz § 99 WHG Ausgleich Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend. Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 98 Entschädigungsverfahren § 99a Vorkaufsrecht