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§ 99 WHG

Ausgleich

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

Wasserhaushaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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