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§ 13 WindSeeG

Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.

Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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