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§ 16 WindSeeG

Bekanntmachung der Ausschreibungen

Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Gebotstermin,

  2. 2.

    das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,

  3. 3.

    die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,

  4. 4.

    für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

  5. 5.

    den Höchstwert nach § 19,

  6. 6.

    die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

  7. 7.

    die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,

  8. 8.

    einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und

  9. 9.

    die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.

Windenergie-auf-See-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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